Hundehaltung Abmeldung
Hundehaltung Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Die Hundehaltung ist in der Stadt Buchholz i.d.N. im Wesentlichen sowohl durch das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden(NHundG) als auch durch die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) geregelt.
Nach der Hunsesteuersatzung ist jeder Hundehalter verpflichtet seinen Hund abzumelden. Die Haltung eines Hundes ist abzumelden bei
- Abgabe des Hundes
- Tod des Hundes
- Verlust des Hundes
- Wegzug des Hundehalters
Neben der Abmeldung bei der Gemeinde, muss der Hund auch aus dem niedersächsischen Hundezentralregister ab- bzw. umgemeldet werden.
Bei der Abmeldung ist die ausgegebene Hundesteuermarke zurückzugeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Abmeldung auf Grund eines Todes ist ein Nachweis mitabzugeben (z.B. Tierärztliche Bescheinigung).
Welche Gebühren fallen an?
Eine Gebühr für die Hundesteuerabmeldung bei der Gemeinde fällt nicht an.
Rechtsgrundlage
- Hundesteuersatzung der Stadt Buchholz (siehe Anträge/Formulare weiter unten)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)