Hundehaltung Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Die Haltung eines Hundes ist abzumelden bei
- Aufgabe der Hundehaltung
- Abgabe des Hundes
- Tod des Hundes
- Verlust des Hundes
- Wegzug des Hundehalters
Die Abmeldung sowie die Rückgabe der Hundesteuermarke erfolgt bei der zuständigen Stelle.
Gleichzeitig ist eine Abmeldung beim zentralen Hunderegister notwendig.
Die Hundehaltung ist in der Stadt Buchholz i.d.N. im Wesentlichen sowohl durch das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden(NHundG) als auch durch die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) geregelt.
Nach der Hunsesteuersatzung ist jeder Hundehalter verpflichtet seinen Hund abzumelden. Die Haltung eines Hundes ist abzumelden bei
- Abgabe des Hundes
- Tod des Hundes
- Verlust des Hundes
- Wegzug des Hundehalters
Neben der Abmeldung bei der Gemeinde, muss der Hund auch aus dem niedersächsischen Hundezentralregister ab- bzw. umgemeldet werden.
Bei der Abmeldung ist die ausgegebene Hundesteuermarke zurückzugeben.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund gemeldet ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Abmeldeformular
Bei der Abmeldung auf Grund eines Todes ist ein Nachweis mitabzugeben (z.B. Tierärztliche Bescheinigung).
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Eine Gebühr für die Hundesteuerabmeldung bei der Gemeinde fällt nicht an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Abmeldung muss unmittelbar mit Ende der Hundehaltung erfolgen.
Rechtsgrundlage
Kommunale Satzung
- Hundesteuersatzung der Stadt Buchholz (siehe Anträge/Formulare weiter unten)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Dokumente
Was sollte ich noch wissen?
Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Anmeldung".
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz