Leistungsbeschreibung

Die Haltung eines Hundes ist abzumelden bei

  • Aufgabe der Hundehaltung
  • Abgabe des Hundes
  • Tod des Hundes
  • Verlust des Hundes
  • Wegzug des Hundehalters

Die Abmeldung sowie die Rückgabe der Hundesteuermarke erfolgt bei der zuständigen Stelle.

Gleichzeitig ist eine Abmeldung beim zentralen Hunderegister notwendig.
 

Die Hundehaltung ist in der Stadt Buchholz i.d.N. im Wesentlichen sowohl durch das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden(NHundG) als auch durch die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) geregelt.

Nach der Hunsesteuersatzung ist jeder Hundehalter verpflichtet seinen Hund abzumelden. Die Haltung eines Hundes ist abzumelden bei

  • Abgabe des Hundes
  • Tod des Hundes
  • Verlust des Hundes
  • Wegzug des Hundehalters

Neben der Abmeldung bei der Gemeinde, muss der Hund auch aus dem niedersächsischen Hundezentralregister ab- bzw. umgemeldet werden.

Bei der Abmeldung ist die ausgegebene Hundesteuermarke zurückzugeben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund gemeldet ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Abmeldeformular

Bei der Abmeldung auf Grund eines Todes ist ein Nachweis mitabzugeben (z.B. Tierärztliche Bescheinigung).

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Eine Gebühr für die Hundesteuerabmeldung bei der Gemeinde fällt nicht an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Abmeldung muss unmittelbar mit Ende der Hundehaltung erfolgen.

Rechtsgrundlage

Dokumente

Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Anmeldung".

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter Herr Shawn Millanowski
  • Sachbearbeiter Herr Dirk Bonhage
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