Hundehaltung Anmeldung
Leistungsbeschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Die Hundehaltung ist in der Stadt Buchholz i.d.N. im Wesentlichen sowohl durch das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden(NHundG) als auch durch die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) geregelt.
Nach der Hundesteuersatzung ist jeder Hundehalter verpflichtet seinen Hund anzumelden.
Die Haltung eines Hundes ist anzumelden, wenn
- ein neugeborener Hund seinen dritten Lebensmonat vollendet hat.
- jemand mit einem Hund ins Stadtgebiet zieht.
- sich jemand einen Hund neuangeschafft hat.
- ein Hund zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen wird
Außerdem ist gemäß dem NHundG eine gesonderte Eintragung im niedersächsischen Hunderegister notwendig.
Weitere wichtige Informationen zur Hundehaltung in der Stadt Buchholz i.d.N. entnehmen Sie bitte dem unter Anträge/Formulare zu findenden Merkblatt zur Hundehaltung in Buchholz.
Zur Beachtung:
Im Bürgerbüro können Sie An- und Abmeldungen zur Hundesteuer vornehmen. Fragen zu bereits erteilten Hundesteuer-Bescheiden richten Sie bitte nicht an das Bürgerbüro, sondern an den städtischen Fachdienst Steuern.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Im Rahmen der Hundeanmeldung sind folgende Unterlagen für den Fachdienst Ordnung und Gewerbe hochzuladen:
- Sachkundenachweis (theoretisch & praktisch)
- Nachweis Haftpflichtversicherung
- Nachweis Eintragung zentrales Hunderegister
- Nachweis Kennzeichnungspflicht (Chip-ID)
Sollten bei der Hundeanmeldung einzelne Unterlagen noch nicht vorliegen, sind diese separat bei der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Behnen, nachzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Eine Gebühr für die Hundesteueranmeldung fällt nicht an.
Die jährlichen Hundesteuerbeträge können der Hundesteuersatzung entnommen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Satzung
- Satzung über die Erbehung der Hundesteuer (siehe Anträge/Formulare)
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Was sollte man sonst noch wissen?
Die Hundesteuersatzung der Stadt Buchholz sieht einige Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung.
An wen kann ich mich bei Fragen wenden?
Sollte sich Ihre Fragen auf die steuerliche Hundeanmeldung oder auf einen bereits erteilten Hundesteuerbescheid beziehen, wenden Sie sich an Herrn Millanowski oder Herrn Bonhage aus der Abteilung Finanzmanagement und Liegenschaften.
Bei Fragen zur Einhaltung der Vorschriften des NHundG ist Frau Behnen aus dem Fachdienst Ordnung und Gewerbe Ihre Ansprechpartnerin.
Was sollte ich noch wissen?
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".
Hier können Sie einen Termin mit dem Bürgerbüro vereinbaren.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport