Gewerbe Anmeldung
Gewerbe Anmeldung
Leistungsbeschreibung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax anmelden.
- Wenn die Anmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular "Gewerbe-Anmeldung" – (GewA 1) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeanmeldung, wenn das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen, wie u. a. das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregister auszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.2 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.1 an.
Gebühr: 27,00 €
Für die Zweitausfertigung ist eine Gebühr in Höhe von 13,50 € zu zahlen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Anträge / Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig) Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)Was sollte ich noch wissen?
Anzeigepflichtige Personen
Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Anzeigepflichtiger ist
- die Person des Gewerbetreibenden (Einzelfirma)
- die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
- der/die Geschäftsführer/in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)
Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Gewerbeanzeige ist auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten (siehe unten).
Beachten: Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.
Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungs-elektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
- An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
- An- und Verkauf von Altmetallen,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:
- Anlagevermittlung und -beratung
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
- Bankgeschäfte
- Bewachungsgewerbe
- Darlehensvermittlung
- Finanzdienstleistungen
- Versicherungsvermittlung und –beratung
- Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
- Transporte über 3,5 t
- Immobilienmakler
- Personentransport
- Pfandleiher
- Reisegewerbe
- Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)
Bemerkungen
Gewerbe - Urproduktion
Die Betriebe der Urproduktion zählen nicht zu den Gewerbetrieben. Zu den Urproduktionen gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Garten- und Weinbau, die Fischerei und der Bergbau. Diese Betriebe können ihre Produkte verkaufen, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.
Gewerbe – Freier Beruf
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen kann sich als schwierig erweisen. Gewerberechtlich spricht man von freien Berufen, wenn eine „freie, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert“, ausgeübt wird. Mit dem Begriff „höhere Bildung“ ist ein Hochschulabschluss oder ein Fachhochschulabschluss gemeint.
Die Ausübung eines freien Berufes muss gewerberechtlich nicht angezeigt werden. Der Selbständige wendet sich hier direkt an das Finanzamt und beantragt eine Steuernummer.
Gewerbeanzeige
Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist gem. § 14 GewO grundsätzlich anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Gem. § 14 Gewerbeordnung ist der zuständigen Behörde bei einer gewerblichen Tätigkeit deren
- Beginn (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle)
- Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf Waren oder Leistungen Verlegung d. Betriebssitzes)
- Beendigung anzuzeigen.
Bemerkungen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr