Leistungsbeschreibung


Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.

Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie Ihren Hauptsitz Ihres Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) von dem/den gesetzlichen Vertreter(n).

Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen

Verfahrensablauf


Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder elektronisch abmelden.

Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.

Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und ggfls. das Registergericht weiter.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Die vollständig ausgefüllte und unterschriebene „GewerbeAbmeldung“ - GewA 3
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer GewerbeAbmeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (z.B. PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
  • Kopie des HandelsregisterAuszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
  • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Personalausweis oder Reisepass des Gewerbetreibenden
  • im Vertretungsfall
    • Vertretungsvollmacht

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.1 an.

Gebühr: 13,50 €

Welche Fristen muss ich beachten?


Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung bzw. zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden

Die Gewerbeabmeldung ist gleichzeitig mit der Aufgabe des Gewerbebetriebes vorzunehmen.

Bearbeitungsdauer


Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.

Anträge / Formulare


  • Sie können Ihr Gewerbe persönlich oder im elektronischen Verfahren abmelden.
  • Bei persönlicher Abmeldung müssen Sie den Formularvordruck „GewerbeAbmeldung“ - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Im elektronischen Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und es besteht kein Unterschriftserfordernis.
  • Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (z.B. PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
Gewerbe-Abmeldung (Kurzfassung)
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Spezielle Hinweise

Bitte verwenden Sie im Zuständigkeitsbereich der Stadt Buchholz i.d.N. das unter "Formulare" angegebene Abmeldungsformular in der Kurzfassung.

Was sollte ich noch wissen?


Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Hinweise / Besonderheiten


Eine Zweitschrift der Bestätigung der Gewerbeabmeldung wird nach Aufforderung zu reduzierten Gebühren erteilt. Die 1. Abmeldebescheinigung wird automatisch erzeugt.

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter Herr J. Andresen
  • Sachbearbeiter Herr R. Peters
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Gewerbe Anmeldung