Gewerbe Ummeldung


Leistungsbeschreibung


Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Durch die Ummeldung wird die Änderung der Gewerbetätigkeit oder die Änderung des Betriebssitzes innerhalb der Gemeindegrenzen angezeigt.

Durch die Gewerbeummeldung wird die Änderung der Betriebstätigkeit oder des Betriebssitzes im Gewerberegister eingetragen. Die Ummeldebescheinigung wird ausgestellt. Alle anderen zuständigen Behörden werden benachrichtigt.

Rechtliche Grundlage
Gemäß § 14 Abs.1 Gewerbeordnung hat die Ummeldung gleichzeitig mit der Änderung zu erfolgen.

Verlauf
Die Ummeldung sollte möglichst persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person mündlich im Rathaus vorgenommen werden. Eine schriftliche Ummeldung kann auch erfolgen.

Verfahrensablauf


Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht

Ein gültiger Persoanalausweis oder Reisepass ist vorzulegen, zusätzlich benötigen Ausländer eine Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine schriftliche, unterschriebene Vollmacht und sollen neben ihrem auch den Personalausweis der gewerbetreibenden Person vorlegen.

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

Es fallen 27,00 € Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.

Für die Zweitausfertigung ist eine Gebühr in Höhe von 13,50 € zu zahlen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Anträge / Formulare


Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)

Was sollte ich noch wissen?


Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Spezielle Hinweise

Für diese Dienstleistung benötigen Sie einen Termin.

Diesen können Sie hier vereinbaren.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Kontakt


  • Ordnung und Gewerbe
  • Bürgerbüro

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter Herr J. Andresen
  • Sachbearbeiter Herr R. Peters

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