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Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung


Leistungsbeschreibung

Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.

Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Schwerbehinderte, die an Amelie / Phokomelie leiden oder blinde Menschen haben die Möglichkeit, sich einen Parkausweis für Schwerbehinderte (sog. EU-Parkausweis) ausstellen zu lassen. Der Ausweis berechtigt dazu, in Deutschland und EU-Mitgliedsstaaten auf gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte zu parken und berechtigt, weitere Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen. 

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Schwerbehinderte, die an Amelie / Phokomelie leiden oder blinde Menschen haben die Möglichkeit, sich einen Parkausweis für Schwerbehinderte (sog. EU-Parkausweis) ausstellen zu lassen. Der Ausweis berechtigt dazu, in Deutschland und EU-Mitgliedsstaaten auf gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte zu parken und berechtigt, weitere Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.

Voraussetzung:

Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal aG oder   Bl oder es geht aus dem Bescheid des niedersächsischen Landesamtes für Soziales ("Versorgungsamt") hervor, dass Sie an Amelie / Phokomelie leiden.

Es ist nicht entscheidend, wie hoch der festgestellte Grad der Behinderung ist.



Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. 

Spezielle Hinweise

Einwohner der Gemeinden Neu Wulmstorf, Rosengarten und Stelle sowie der Samtgemeinden Elbmarsch, Hanstedt, Hollenstedt, Jesteburg, Salzhausen und Tostedt wenden sich an den BürgerService des Landkreises Harburg.

Für die Einwohner der Gemeinde Seevetal und der Städte Buchholz und Winsen sind die Rathäuser der genannten Städte / Gemeinde zuständig.

  • eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
  • den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
  • ein aktuelles Lichtbild  

Sie müssen nicht persönlich erscheinen, sondern können den Antrag ganz bequem per Post stellen. 
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
Antrag (Formular oder formlos)
Schwerbehindertenausweis (wenn Sie den Antrag per Post stellen, reicht eine Kopie)
Aktuelles Passbild
Bei Verlängerung oder Umtausch zusätzlich den bereits ausgestellten Parkausweis für Schwerbehinderte

Spezielle Hinweise

Sie müssen nicht persönlich erscheinen, sondern können den Antrag ganz bequem per Post stellen.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Antrag (Formular oder formlos)
  • Schwerbehindertenausweis (wenn Sie den Antrag per Post stellen, reicht eine Kopie)
  • Aktuelles Passbild
  • Bei Verlängerung oder Umtausch zusätzlich den bereits ausgestellten Parkausweis für Schwerbehinderte

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Der Parkausweis wird gebührenfrei ausgestellt.

Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.

Keine, der Ausweis kann jederzeit ausgestellt und mitgenommen werden, sobald vom Nds. Landesamt für Soziales ("Versorgungsamt") die entsprechende Behinderung festgestellt wurde. Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre.

Spezielle Hinweise

Keine, der Ausweis kann jederzeit ausgestellt und mitgenommen werden, sobald vom Nds. Landesamt für Soziales ("Versorgungsamt") die entsprechende Behinderung festgestellt wurde.

Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre.

Spezielle Hinweise

Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.

Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie / Phokomelie / vgl. Funktionseinschränkungen sowie für Blinde Menschen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal aG) und für Blinde (Merkmal Bl) (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) Information zur Benutzung des EU-einheitlichen Behindertenparkausweises Merkblatt Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union

Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.

Spezielle Hinweise

Erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für den Parkausweis für Schwerbehinderte, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung gewährt werden. Näheres siehe unten.

Für den Parkausweis für Schwerbehinderte benötigen Sie einen Termin.

Diesen können Sie hier  vereinbaren.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie