Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung
Parkausweis für Schwerbehinderte: Ausstellung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Sie wohnen in Niedersachsen und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") oder Blinde (Merkzeichen "Bl") können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.
Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Schwerbehinderte, die an Amelie / Phokomelie leiden oder blinde Menschen haben die Möglichkeit, sich einen Parkausweis für Schwerbehinderte (sog. EU-Parkausweis) ausstellen zu lassen. Der Ausweis berechtigt dazu, in Deutschland und EU-Mitgliedsstaaten auf gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte zu parken und berechtigt, weitere Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Schwerbehinderte, die an Amelie / Phokomelie leiden oder blinde Menschen haben die Möglichkeit, sich einen Parkausweis für Schwerbehinderte (sog. EU-Parkausweis) ausstellen zu lassen. Der Ausweis berechtigt dazu, in Deutschland und EU-Mitgliedsstaaten auf gekennzeichneten Parkplätzen für Schwerbehinderte zu parken und berechtigt, weitere Parkerleichterungen in Anspruch zu nehmen. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.
Voraussetzung:
Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal aG oder Bl oder es geht aus dem Bescheid des niedersächsischen Landesamtes für Soziales ("Versorgungsamt") hervor, dass Sie an Amelie / Phokomelie leiden.
Es ist nicht entscheidend, wie hoch der festgestellte Grad der Behinderung ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Einwohner der Gemeinden Neu Wulmstorf, Rosengarten und Stelle sowie der Samtgemeinden Elbmarsch, Hanstedt, Hollenstedt, Jesteburg, Salzhausen und Tostedt wenden sich an den BürgerService des Landkreises Harburg.
Für die Einwohner der Gemeinde Seevetal und der Städte Buchholz und Winsen sind die Rathäuser der genannten Städte / Gemeinde zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
- den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
- ein aktuelles Lichtbild
Sie müssen nicht persönlich erscheinen, sondern können den Antrag ganz bequem per Post stellen.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
Antrag (Formular oder formlos)
Schwerbehindertenausweis (wenn Sie den Antrag per Post stellen, reicht eine Kopie)
Aktuelles Passbild
Bei Verlängerung oder Umtausch zusätzlich den bereits ausgestellten Parkausweis für Schwerbehinderte
Sie müssen nicht persönlich erscheinen, sondern können den Antrag ganz bequem per Post stellen.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
- Antrag (Formular oder formlos)
- Schwerbehindertenausweis (wenn Sie den Antrag per Post stellen, reicht eine Kopie)
- Aktuelles Passbild
- Bei Verlängerung oder Umtausch zusätzlich den bereits ausgestellten Parkausweis für Schwerbehinderte
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Der Parkausweis wird gebührenfrei ausgestellt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Parkausweis wird in der Regel sofort erstellt oder zeitnah zugesandt.
Keine, der Ausweis kann jederzeit ausgestellt und mitgenommen werden, sobald vom Nds. Landesamt für Soziales ("Versorgungsamt") die entsprechende Behinderung festgestellt wurde. Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre.
Keine, der Ausweis kann jederzeit ausgestellt und mitgenommen werden, sobald vom Nds. Landesamt für Soziales ("Versorgungsamt") die entsprechende Behinderung festgestellt wurde.
Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Jahre.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschriften zu § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
Anträge / Formulare
Die Antragstellung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.
Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie / Phokomelie / vgl. Funktionseinschränkungen sowie für Blinde Menschen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenparkausweises gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen Antrag auf Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal aG) und für Blinde (Merkmal Bl) (§ 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO) Information zur Benutzung des EU-einheitlichen Behindertenparkausweises Merkblatt Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen UnionBemerkungen
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, teilen Sie bitte die Nummer des Parkausweises mit.
Erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für den Parkausweis für Schwerbehinderte, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkerleichterung gewährt werden. Näheres siehe unten.
Für den Parkausweis für Schwerbehinderte benötigen Sie einen Termin.
Diesen können Sie hier vereinbaren.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie