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Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO für Werbeanlagen


Leistungsbeschreibung

Werbeanlagen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sie nicht zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen gehören. Werbeanlagen sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Ihre Errichtung oder Änderung bedarf der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, solange die Werbeanlage nicht dem Katalog der verfahrensfreien Baumaßnahmen im Anhang zu § 60 NBauO unterfällt. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. 

Eine (Teil-) Baugenehmigung erlischt, wenn mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung begonnen oder die Ausführung für mehr als drei Jahre unterbrochen wurde. Sie kann auf Antrag um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht wird und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 NBauO ist der Prüfungsumfang beschränkt.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wird für alle Werbeanlagen durchgeführt, die nicht nach § 60 NBauO verfahrensfrei oder nach § 62 NBauO anzeigepflichtig sind.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die Bauaufsicht die Bauvorlagen nur auf Vereinbarkeit mit:

  • dem städtebaulichen Planungsrecht (BauGB),
  • den Abstandsregelungen (§§ 5 bis 7 NBauO),
  • den Anforderungen an die Rettungswege (§ 33 (2) S. 3 NBauO),
  • den Anforderungen an den Verbleib von Exkrementen von Nutztieren (§ 41 (2) S. 2 NBauO),
  • den Vorschriften über notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO),
  • den Anforderungen an Werbeanlagen (§ 50 NBauO),
  • den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (im Sinne des § 2 (16) NBauO),

soweit der Prüfungsinhalt bei einer Werbeanlage einschlägig ist. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz) richtet sich nach den Vorgaben des § 65 (2) S. 1 und (3) NBauO.

Trotz des eingeschränkten Prüfungsumfangs sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts uneingeschränkt einzuhalten. Der Entwurfsverfasser und der Bauherr tragen die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.

Ihren Onlineantrag für Bauvorhaben bei der Stadt Buchholz i.d.N. stellen Sie bitte über das Service Portal. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schaffen zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.

Mit Hilfe eines Antragsassistenten werden Sie durch die Antragstellung geführt. Sie haben die Möglichkeit alle Informationen zu erfassen, die Sie aus den amtlichen Formularen des Landes Niedersachsen kennen. Das zusätzliche Ausfüllen, Unterschreiben und Übermitteln des amtlichen Formulars entfällt durch die digitale Antragstellung. Die zugehörigen Bauvorlagen können Sie während der Antragstellung auswählen und mit Ihrem Antrag gemeinsam einreichen. Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen entsprechen hierbei bitte den gesetzlichen Vorschriften (Bauvorlagenverordnung). 

Das Einreichen Ihres Onlineantrags kann erst nach erfolgter Authentifizierung mittels BundID erfolgen. Für Hinweise zur Registrierung klicken Sie einfach hier!

Die erfolgreiche Abgabe Ihres Onlineantrags wird Ihnen im Anschluss an die Antragstellung angezeigt. Den Antrag und die Bauvorlagen können Sie jederzeit unter "Meine Anträge" einsehen. Sie erhalten, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, eine Eingangsbestätigung mit vorgangsbezogenen Anmeldedaten zum jeweiligen Bauvorhaben. Mit den Anmeldedaten haben Sie die Möglichkeit sich in der Vorgangsauskunft den aktuellen Bearbeitungsstand und Dokumente anzusehen, sowie fehlende oder neue Dokumente nachzureichen. Die im Verfahren erstellten Dokumente werden Ihnen digital über die Vorgangsauskunft und das Service Portal zur Verfügung gestellt.

Bitte wenden Sie sich an die Bauordnung der Stadt Buchholz i.d.N. unter bauen@buchholz.de

Für die Antragstellung müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:

  • Liegenschaftskarte oder einfacher/qualifizierter Lageplan (siehe § 6 (1) Nr. 1 NBauVorlVO)
  • Baubeschreibung
  • Darstellung Werbeanlage

Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.

Die Bauherrin oder der Bauherr haben sich bei der Antragstellung durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (erklärende Person) vertreten zu lassen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen des Bauantrages ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).