Ausnahmen und Befreiungen nach § 66 Abs. 6 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)


Leistungsbeschreibung


Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. In begründeten Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Abweichungen von Anforderungen der NBauO und von auf Grund der NBauO erlassener Vorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts zulassen. Auch außerhalb eines Genehmigungsverfahrens kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden. Wenn die von Ihnen vorgesehene Baumaßnahme von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der NBauO, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung) müssen Sie die Zulassung einer Ausnahme oder einer Befreiung gesondert beantragen und dies begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.

Eine Ausnahme oder Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann zugelassen werden oder wird zugelassen, wenn diese

  • unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange  
  • mit den öffentlichen Belangen (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 NBauO) vereinbar ist.

Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (z. B. von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung) kann zugelassen werden, wenn sie

  • nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist

Von den Festsetzungen des B-Plans kann befreit werden, wenn

  • die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und
    • Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
    • die Befreiung städtebaulich vertretbar ist oder
    • die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und gem. § 31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Verfahrensablauf


Ihren Onlineantrag für Bauvorhaben bei der Stadt Buchholz i.d.N. stellen Sie bitte über das Service Portal. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schaffen zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.

Mit Hilfe eines Antragsassistenten werden Sie durch die Antragstellung geführt. Sie haben die Möglichkeit alle Informationen zu erfassen, die Sie aus den amtlichen Formularen des Landes Niedersachsen kennen. Das zusätzliche Ausfüllen, Unterschreiben und Übermitteln des amtlichen Formulars entfällt durch die digitale Antragstellung. Die zugehörigen Bauvorlagen können Sie während der Antragstellung auswählen und mit Ihrem Antrag gemeinsam einreichen. Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen entsprechen hierbei bitte den gesetzlichen Vorschriften (Bauvorlagenverordnung). 

Das Einreichen Ihres Onlineantrags kann erst nach erfolgter Authentifizierung mittels BundID erfolgen. Für Hinweise zur Registrierung klicken Sie einfach hier!

Die erfolgreiche Abgabe Ihres Onlineantrags wird Ihnen im Anschluss an die Antragstellung angezeigt. Den Antrag und die Bauvorlagen können Sie jederzeit unter "Meine Anträge" einsehen. Sie erhalten, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, eine Eingangsbestätigung mit vorgangsbezogenen Anmeldedaten zum jeweiligen Bauvorhaben. Mit den Anmeldedaten haben Sie die Möglichkeit sich in der Vorgangsauskunft den aktuellen Bearbeitungsstand und Dokumente anzusehen, sowie fehlende oder neue Dokumente nachzureichen. Die im Verfahren erstellten Dokumente werden Ihnen digital über die Vorgangsauskunft und das Service Portal zur Verfügung gestellt.

Zuständige Stelle


Bitte wenden Sie sich an die Bauordnung der Stadt Buchholz i.d.N. unter bauen@buchholz.de.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Antragstellung muss mindestens ein einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO) übermittelt werden.

Zur Beurteilung des Antrages werden ggf. einzelfallabhängige Unterlagen erforderlich, zum Beispiel:

    • Bauvorlagen zur Beurteilung der Ausnahme oder Befreiung
    • Begründung zur Ausnahme oder Befreiung

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.

Hinweise / Besonderheiten


Für das Einreichen des Antrags nach § 66 NBauO ist ein Nutzerkonto erforderlich  (§ 3a (1) S. 2 NBauO). Der Antrag ist grundsätzlich nach § 66 NBauO durch die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser aufgrund einer Vollmacht der Bauherrin oder des Bauherren zu übermitteln. Ist der Gegenstand des Antrags ein Entwurf einfacher Art, da kein Nachweis der Standsicherheit erforderlich ist oder handelt es sich um einen Abweichungsantrag im Rahmen einer verfahrensfreien Baumaßnahme, kann der Antrag auch durch die Bauherrin oder den Bauherren übermittelt werden.