Anzeige eines beabsichtigten Abbruchs oder einer beabsichtigten Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 Satz 1)


Leistungsbeschreibung


Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, aber der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung der Baumaßnahme von der Bauherrin oder dem Bauherrn anzuzeigen. Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Verfahrensablauf


Ihren Onlineantrag für Bauvorhaben bei der Stadt Buchholz i.d.N. stellen Sie bitte über das Service Portal. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schaffen zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.

Mit Hilfe eines Antragsassistenten werden Sie durch die Antragstellung geführt. Sie haben die Möglichkeit alle Informationen zu erfassen, die Sie aus den amtlichen Formularen des Landes Niedersachsen kennen. Das zusätzliche Ausfüllen, Unterschreiben und Übermitteln des amtlichen Formulars entfällt durch die digitale Antragstellung. Die zugehörigen Bauvorlagen können Sie während der Antragstellung auswählen und mit Ihrem Antrag gemeinsam einreichen. Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen entsprechen hierbei bitte den gesetzlichen Vorschriften (Bauvorlagenverordnung). 

Das Einreichen Ihres Onlineantrags kann erst nach erfolgter Authentifizierung mittels BundID erfolgen. Für Hinweise zur Registrierung klicken Sie einfach hier!

Die erfolgreiche Abgabe Ihres Onlineantrags wird Ihnen im Anschluss an die Antragstellung angezeigt. Den Antrag und die Bauvorlagen können Sie jederzeit unter "Meine Anträge" einsehen. Sie erhalten, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, eine Eingangsbestätigung mit vorgangsbezogenen Anmeldedaten zum jeweiligen Bauvorhaben. Mit den Anmeldedaten haben Sie die Möglichkeit sich in der Vorgangsauskunft den aktuellen Bearbeitungsstand und Dokumente anzusehen, sowie fehlende oder neue Dokumente nachzureichen. Die im Verfahren erstellten Dokumente werden Ihnen digital über die Vorgangsauskunft und das Service Portal zur Verfügung gestellt.

Die Anzeige muss eine Erklärung einer in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragenen oder einer dieser gleichgestellten Person enthalten. Die Erklärung muss die Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile davon angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann, bestätigen.

Zuständige Stelle


Bitte wenden Sie sich an die Bauordnung der Stadt Buchholz i.d.N. unter bauen@buchholz.de.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Eingabe der Daten müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:

  • einfacher Lageplan
  • Bestätigung des Tragwerksplaners gem. § 8  NBauVorlVO
  • Statistischer Erhebungsbogen Bauabgang

Welche Gebühren fallen an?


Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.

Hinweise / Besonderheiten


  • Für das Einreichen der Bauvoranfrage wird ein Nutzerkonto benötigt, über das die Bauvorlagen elektronisch übermittelt werden (§ 3a (1) S. 2 NBauO. Die Hinzuziehung eines Entwurfsverfassenden ist grundsätzlich nicht erforderlich, kann jedoch im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde gefordert werden.
  • Die Bauherrin oder der Bauherr kann die Anzeige selbst einreichen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen der Anzeige ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO). Die oben näher beschriebene Erklärung bedarf einer qualifizierten elektronischen Signatur, wenn der Inhaber bzw. die Inhaberin des Nutzerkontos nicht mit der die Erklärung abgebenden Person identisch ist.  
  • Mit den Baumaßnahmen darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nach dem die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeigen bestätigt wurde.