Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO
Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO
Textblöcke ein-/ausklappenDie Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Leistungsbeschreibung
Das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO (Niedersächsische Bauordnung) wird für alle Baumaßnahmen durchgeführt, die nicht dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO unterliegen. Bei diesen Vorhaben prüft die Bauaufsicht die Bauvorlagen auf die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht. Die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung wird nur auf entsprechenden Antrag geprüft. Die Prüfung der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz) richtet sich nach den Vorgaben des § 65 (2) S. 1 und (3) NBauO.
Hier finden Sie Informationen um eine Baugenehmigung zu beantragen.
Verfahrensablauf
Ihren Onlineantrag für Bauvorhaben bei der Stadt Buchholz i.d.N. stellen Sie bitte über das Service Portal. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schaffen zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.
Mit Hilfe eines Antragsassistenten werden Sie durch die Antragstellung geführt. Sie haben die Möglichkeit alle Informationen zu erfassen, die Sie aus den amtlichen Formularen des Landes Niedersachsen kennen. Das zusätzliche Ausfüllen, Unterschreiben und Übermitteln des amtlichen Formulars entfällt durch die digitale Antragstellung. Die zugehörigen Bauvorlagen können Sie während der Antragstellung auswählen und mit Ihrem Antrag gemeinsam einreichen. Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen entsprechen hierbei bitte den gesetzlichen Vorschriften (Bauvorlagenverordnung).
Das Einreichen Ihres Onlineantrags kann erst nach erfolgter Authentifizierung mittels BundID erfolgen. Für Hinweise zur Registrierung klicken Sie einfach hier!
Die erfolgreiche Abgabe Ihres Onlineantrags wird Ihnen im Anschluss an die Antragstellung angezeigt. Den Antrag und die Bauvorlagen können Sie jederzeit unter "Meine Anträge" einsehen. Sie erhalten, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, eine Eingangsbestätigung mit vorgangsbezogenen Anmeldedaten zum jeweiligen Bauvorhaben. Mit den Anmeldedaten haben Sie die Möglichkeit sich in der Vorgangsauskunft den aktuellen Bearbeitungsstand und Dokumente anzusehen, sowie fehlende oder neue Dokumente nachzureichen. Die im Verfahren erstellten Dokumente werden Ihnen digital über die Vorgangsauskunft und das Service Portal zur Verfügung gestellt.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Bauordnung der Stadt Buchholz i.d.N. unter bauen@buchholz.de.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:
- Auszug Amtliche Karte 1:5000
- einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung)
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
- Baubeschreibung
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
- Berechnung der GRZ
- Berechnung der GFZ
- Berechnung der Vollgeschosse
- Nachweis der Einstellplätze
- Angaben zur Gebäudeklasse
- Nachweis Brandschutz
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.
Bemerkungen
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Urheber
Hinweise / Besonderheiten
- Die Bauherrin oder der Bauherr haben sich bei der Antragstellung durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (erklärende Person) vertreten zu lassen. Die erklärende Person benötigt für das Einreichen des Bauantrages ein Nutzerkonto (§ 3a (1) S. 2 NBauO).
- Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
- Geltungsdauer der Genehmigung: 3 Jahre ab dem Tag der Erteilung