Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
Bauantrag im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
- Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
- Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Leistungsbeschreibung
Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 NBauO ist der Prüfungsumfang beschränkt.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO wird für alle Baumaßnahmen durchgeführt, die nicht nach § 60 NBauO verfahrensfrei oder nach § 62 NBauO anzeigepflichtig sowie keine Sonderbauten gemäß § 2 (5) NBauO sind.
Bei diesen Vorhaben prüft die Bauaufsicht die Bauvorlagen nur auf Vereinbarkeit mit:
- dem städtebaulichen Planungsrecht (BauGB),
- den Abstandsregelungen (§§ 5 bis 7 NBauO),
- den Anforderungen an die Rettungswege (§ 33 (2) S. 3 NBauO),
- den Anforderungen an den Verbleib von Exkrementen von Nutztieren (§ 41 (2) S. 2 NBauO),
- den Vorschriften über notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO),
- den Anforderungen an Werbeanlagen (§ 50 NBauO),
- den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts (im Sinne des § 2 (16) NBauO).
Die Prüfung der bautechnischen Nachweise (Standsicherheit, Brandschutz) richtet sich nach den Vorgaben des § 65 (2) S. 1 und (3) NBauO. Die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung werden nur auf entsprechenden Antrag geprüft.
Allgemeine Informationen
Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schafft zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.
Der Bauantrag ist digital von dem Entwurfsverfasser über das Portal des Landkreises einzureichen.
Mit diesem Online-System bietet Ihnen der Landkreis Harburg einen ganz besonderen Service: Alle Antragsteller erhalten mit der Eingangsbestätigung zu ihrem Bauantrag Zugangsdaten für die Online-Auskunft. Dort können sie sich rund um die Uhr - unabhängig von den Sprechzeiten – über den Stand ihres Antrags und gegebenenfalls noch fehlende Unterlagen oder durchzuführende Beteiligungsverfahren informieren.
„Bauen Online“ bietet auch für weitere in das Antragsverfahren eingebundene Stellen Nutzen. Das Beteiligungsverfahren von Fachabteilungen erfolgt auf elektronischem Weg, also ebenfalls ohne Papier.
Hinweis: Für Baugenehmigungsverfahren in den Städten Winsen und Buchholz sind die dortigen städtischen Bauämter zuständig.
Verfahrensablauf
Ihren Onlineantrag für Bauvorhaben bei der Stadt Buchholz i.d.N. stellen Sie bitte über das Service Portal. Der Onlineantrag und das digitale Genehmigungsverfahren lösen die bisherige Antragstellung in Papierform ab und schaffen zukünftig Beschleunigung, Qualität und Transparenz im Genehmigungsprozess.
Mit Hilfe eines Antragsassistenten werden Sie durch die Antragstellung geführt. Sie haben die Möglichkeit alle Informationen zu erfassen, die Sie aus den amtlichen Formularen des Landes Niedersachsen kennen. Das zusätzliche Ausfüllen, Unterschreiben und Übermitteln des amtlichen Formulars entfällt durch die digitale Antragstellung. Die zugehörigen Bauvorlagen können Sie während der Antragstellung auswählen und mit Ihrem Antrag gemeinsam einreichen. Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen entsprechen hierbei bitte den gesetzlichen Vorschriften (Bauvorlagenverordnung).
Das Einreichen Ihres Onlineantrags kann erst nach erfolgter Authentifizierung mittels BundID erfolgen. Für Hinweise zur Registrierung klicken Sie einfach hier!
Die erfolgreiche Abgabe Ihres Onlineantrags wird Ihnen im Anschluss an die Antragstellung angezeigt. Den Antrag und die Bauvorlagen können Sie jederzeit unter "Meine Anträge" einsehen. Sie erhalten, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, eine Eingangsbestätigung mit vorgangsbezogenen Anmeldedaten zum jeweiligen Bauvorhaben. Mit den Anmeldedaten haben Sie die Möglichkeit sich in der Vorgangsauskunft den aktuellen Bearbeitungsstand und Dokumente anzusehen, sowie fehlende oder neue Dokumente nachzureichen. Die im Verfahren erstellten Dokumente werden Ihnen digital über die Vorgangsauskunft und das Service Portal zur Verfügung gestellt.
Das Einreichen Ihres Onlineantrags kann erst nach erfolgter Authentifizierung mit der eID-Funktion der Bund.ID, ugs. Ihrem Online-Personalausweis oder über das persönliche ELSTER-Zertifikat erfolgen. Dazu werden Sie zu Beginn des Antragsvorgangs entsprechend weitergeleitet. Weitere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie unter: https://id.bund.de/de/faq
Ein Zwischenspeichern ist im Antragsprozess nicht möglich.
Mit Hilfe eines Antragsassistenten werden Sie durch die Antragstellung geführt. Sie haben die Möglichkeit alle Informationen zu erfassen, die Sie aus den amtlichen Formularen des Landes Niedersachsen kennen.
Das zusätzliche Ausfüllen, Unterschreiben und Übermitteln des amtlichen Formulars entfällt durch die digitale Antragstellung. Die zugehörigen Bauvorlagen können Sie während der Antragstellung auswählen und mit Ihrem Antrag gemeinsam einreichen. Die Dateinamen Ihrer Bauvorlagen entsprechen hierbei bitte den gesetzlichen Vorschriften (Bauvorlagenverordnung).
Die erfolgreiche Abgabe Ihres Onlineantrags wird Ihnen im Anschluss an die Antragstellung angezeigt. Den Antrag und die Bauvorlagen können Sie jederzeit unter "Meine Anträge" einsehen.
Sie erhalten, nach Prüfung der eingereichten Unterlagen, eine Eingangsbestätigung mit vorgangsbezogenen Anmeldedaten zum jeweiligen Bauvorhaben. Mit den Anmeldedaten haben Sie die Möglichkeit sich in der Vorgangsauskunft den aktuellen Bearbeitungsstand und Dokumente anzusehen, sowie fehlende oder neue Dokumente nachzureichen.
Das Nachreichen von Unterlagen durch den Bauherren ist nicht zulässig.
Die im Genehmigungsverfahren erstellten Dokumente werden Ihnen digital über die Vorgangsauskunft und das Service Portal zur Verfügung gestellt. Bitte übermitteln Sie unbedingt die Genehmigung und den Gebührenbescheid an den Bauherren / die Bauherrin. Da diese keinen Zugang zum Portal haben werden sie nicht automatisch über die erteilte Genehmigung informiert.
An wen muss ich mich wenden?
- Landkreis Harburg
- Stadt Winsen
- Stadt Buchholz in der Nordheide
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Bitte wenden Sie sich an die Bauordnung der Stadt Buchholz i.d.N. unter bauen@buchholz.de.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Antragstellung müssen mindestens die folgenden Bauvorlagen übermittelt werden:
- Auszug Amtliche Karte 1:5000
- einfacher Lageplan (Liegenschaftskarte in den Fällen des § 5 (2) NBauVorlVO (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung)
- Grundrisse
- Schnitte
- Ansichten
- Baubeschreibung
Je nach Art des Vorhabens sind darüber hinaus erforderlich:
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
- Berechnung der GRZ
- Berechnung der GFZ
- Berechnung der Vollgeschosse
- Nachweis der Einstellplätze
- Angaben zur Gebäudeklasse
- Bautechnische Nachweise
- Nachweis zur Standsicherheit (hier ist ein Gesamtdokument im PDF-Format hochzuladen)
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren werden entsprechend der Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.
Hinweise / Besonderheiten
Trotz des eingeschränkten Prüfungsumfangs sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts uneingeschränkt einzuhalten. Der Entwurfsverfasser und der Bauherr tragen die Verantwortung dafür, dass das Bauvorhaben auch in den Punkten, in denen eine Prüfung durch die Bauaufsicht nicht erfolgt, dem öffentlichen Baurecht entspricht.