Parkausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 StVO für Betriebe
Parkausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 StVO für Betriebe
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Hier können Sie eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Höchstparkdauer, von der Gebührenpflicht an Parkscheinautomaten, zum Parken im verkehrsberuhigten Bereich, zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, zum Befahren und Parken in der Fußgängerzone (außer an den Wochenmarkttagen, Mittwoch und Samstag von 6-15 Uhr) und/oder zum Parken auf dem Geh- und Radweg gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO beantragen. Diese Möglichkeit der Parkbefreiungen gilt lediglich für Handwerker.
Die Genehmigung gilt nur für die Ausübung Ihrer Tätigkeit. Von der Ausnahmegenehmigung darf nur Gebrauch gemacht werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden.
Gemäß Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 in der zurzeit geltenden Fassung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Diese belaufen sich auf 80,00€ pro Parkausweis und ausgewählte Parkbefreiung jährlich bzw. 20,00€ pro Parkausweis und ausgewählte Parkbefreiung monatlich. Sollten Sie also beispielsweise für 2 Fahrzeuge je eine Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der Höchstparkdauer und zum Parken im verkehrsberuhigten Bereich für 1 Jahr benötigen, belaufen sich die Kosten insgesamt auf 320,00€ pro Jahr.
Diese Gebührenberechnung befindet sich dann in Ihrem Genehmigungsbescheid, welchen Sie per Post erhalten. Der Betrag muss dann unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens auf das Konto der Stadt Buchholz in der Nordheide bei der Sparkasse Harburg-Buxtehude überwiesen werden.