Ermittlung der Betreuungsgebühr
Ermittlung der Betreuungsgebühr
Leistungsbeschreibung
Für die Betreuung in einer Buchholzer Kindertageseinrichtung sind für Kinder bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres Gebühren nach der Kindergartensatzung (Benutzungs- und Gebührensatzung für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Buchholz i.d.N.) zu entrichten.
Für Kinder ab dem Monat, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung ist die Betreuung für bis zu 8 Stunden täglich beitragsfrei. Dies hat der Nds. Landtag im Jahr 2018 beschlossen.
Wenn diese Kinder länger als acht Stunden in der Kita betreut werden, müssen nur für die Zeiten, die über acht Stunden täglich hinausgehen, Betreuungsgebühren gezahlt werden.
Von der Beitragsbefreiung für Kinder ab dem 3. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben die Kosten für die Verpflegungspauschale.
Die Stadt Buchholz i.d.N. übernimmt die Festsetzung der Gebührenhöhe pro Monatsbetreuungsstunde für alle Buchholzer Kindertageseinrichtungen.
Verfahrensablauf
Bitte füllen Sie zur Ermittlung der Betreuungsgebühr den hier anhängigen Online-Assistenten aus und fügen Sie die notwendigen Nachweise bei.
Die festgesetzte Gebühr pro Monatsbetreuungsstunde wird Ihnen schriftlich (elektronisch über die angegebene Email-Adresse) durch die Stadt Buchholz i.d.N. bekanntgegeben.
Die Festsetzung der monatlichen Betreuungsgebühr (ermittelte Gebühr pro Monatsbetreuungsstunde x Anzahl mit der Kita vereinbarten Betreuungsstunden eines Tages) erfolgt durch die Kindertageseinrichtung, in der Ihr Kind betreut wird.
Bitte denken Sie daran:
Gem. § 12 Abs.1 der Kindergartensatzung ist die Erklärung rechtzeitig zu Beginn eines jeden
Kindergartenjahres (01.08.) zu wiederholen.
Amt/Fachbereich
Abteilung 2.2 - Kinder, Jugend und Sport
Hinweise / Besonderheiten
Berechnung der Kindergartengebühren
Maßgeblich für die Berechnung ist das Bruttoeinkommen der Einkommensgemeinschaft abzüglich der Werbungskosten (nachweisbar oder pauschal 1.230,00 €/Jahr pro Arbeitnehmer*in) aus dem Kalenderjahr vor Beginn des Kindergartenjahres, sowie alle weiteren (auch steuerfreien) Einkünfte. Das Kindergeld bleibt dabei unberücksichtigt.
Von diesem ermittelten Einkommen sind Pauschalbeträge als Kinderfreibetrag und für Vorsorgeaufwendungen, sowie tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen für Kinder, die nicht im Haushalt leben und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, abzuziehen.
Sofern sich Ihr Einkommen um mehr als 15% verringert bzw. erhöht oder sich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen verändert hat, erfolgt eine Neufestsetzung der Gebühr mit der Grundlage Ihres aktuellen Einkommens.
Negative Einkünfte sind bei der Gebührenberechnung nicht zu berücksichtigen.
Ermittlung der Höhe der Gebühren
Bei der Erhebung der Gebühren wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten berücksichtigt. Die monatliche Gebühr beträgt 1,25% des maßgeblichen monatlichen Einkommens multipliziert mit der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden eines Tages, abgerundet auf volle Euro. Es sind jedoch folgende Mindest- bzw. Höchst- gebühren festgelegt:
Mindestgebühr: 30,00 € pro Monatsbetreuungsstunde
Höchstgebühr: 95,00 € pro Monatsbetreuungsstunde
Die Mindest- bzw. Höchstgebühr gilt für die Berechnung der Betreuungsgebühren für Kinder unter 3 Jahren genauso wie für Kinder ab dem 3. Lebensjahr.
Geschwisterermäßigung
Eine Geschwisterermäßigung wird gewährt, wenn:
- mehrere Kinder aus einer Einkommensgemeinschaft zeitgleich Kindertagesstätten oder
Kinderspielkreise, die in der Trägerschaft der Stadt Buchholz i.d.N. stehen oder von ihr bezuschusst werden oder in der Tagespflege kostenpflichtig betreut werden - das ältere Kind nicht unter die Gebührenbefreiung ab Vollendung des 3. Lebensjahres fällt
Dem nächstjüngeren Kind wird eine Ermäßigung von 50% auf die Betreuungsgebühren gewährt, alle weiteren jüngeren betreuten Kinder sind von der Gebühr befreit (Gebührenermäßigung von 100%).
Antrag auf Übernahme/Teilübernahme der Kosten für eine Tageseinrichtung nach § 90 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Sofern die Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung für Sie nicht tragbar erscheinen, haben Sie die Möglichkeit, beim Landkreis Harburg einen Antrag auf wirtschaftliche Jugendhilfe nach § 90 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Stadt Buchholz i.d.N. oder beim Landkreis Harburg.
Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter beziehen oder Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, haben Sie Anspruch aus Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Daraus können z.B. die Kosten für die Verpflegungskosten auf Antrag übernommen werden. Antragsformulare erhalten Sie bei der Stadt Buchholz i.d.N. oder beim Jobcenter.